Fördermittel

Die KfW-Bank bietet Fördermittel für Bauherren

Unsere Zuschußberatung in Zusammenarbeit mit Wüstenrot sichert Ihnen die Fördergelder

 

Die KfW-Förderbank ist eine der größten Banken Deutschlands, aber Filialen der KfW-Bank in München, Stuttgart, Hamburg oder Hannover sucht man vergebens. Zwar gibt es neben dem Hauptsitz der KfW in Frankfurt noch Niederlassungen der KfW in Berlin und Bonn. Doch diese sind keine Bankfilialen, die für das breite Publikum zugänglich sind. Denn: Obwohl die KfW-Förderbank private Baukredite an hunderttausende Bundesbürger ausgegeben hat, wickelt sich ihr Geschäfte nicht selbst ab, sondern überlässt dies den Banken, die ihre Kredite an sie weiter vermitteln.

Die KfW als Bank des Staates hat die Aufgabe, Förderkredite ganz unterschiedlicher Natur auszugeben. Die Bandbreite reicht von der Finanzierung von Projekten in Afrika im Rahmen der Entwicklungshilfe über Gründungs- und Investitionskredite für Unternehmen bis hin zur Förderung des energiesparenden Bauens und Sanierens.

KfW-Bank kooperiert mit der Hausbank des Kreditnehmers

Um von der KfW-Bank einen zinsverbilligten Kredit zu erhalten, muss der Bauherr ein förderungswürdiges Vorhaben finanzieren. Dazu zählen unter anderem der Bau eines Niedrigenergiehauses, die energiesparende Sanierung eines älteren Hauses, der altersgerechte Umbau oder die Installation von Photovoltaikanlagen, Solar-Wärmekollektoren, Heizungspumpen oder Pelletheizungen.

Die KfW-Bank informiert auf ihrer Website (www.kfw.de) über ihre Programme und Konditionen, bietet dort jedoch keine Plattform für den direkten Abschluss von Darlehen. Wer für einen Förderkredit der KfW-Bank in Frage kommt, muss den Antrag dafür über seine Hausbank oder Wüstenrot Beratung stellen, die diesen dann wiederum an die KfW-Bank weiterleitet.

Förderkredite der KfW-Bank bieten nicht nur Filialbanken, sondern auch die Online-Finanzierungsplattformen wie beispielsweise Interhyp an. Im Rahmen der telefonischen und schriftlichen Finanzierungberatung prüft der Berater, ob ein Kredit der KfW-Bank in Frage kommt, und leitet die Unterlagen über die finanzierende Bank dann beim Abschluss des Darlehens weiter.

 

Mit der kostenlosen Wüstenrot-Zuschussberatung erfahren Sie,welche staatlichen Fördergelder Ihnen für Energiesparmaßnahmen wie z.B. eine neue Heizung oder neue Fenster zustehen.

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in Höhe von 130 Euro übernehmen wir für Sie!

Gerne beraten wir Sie auch, wenn es um die Finanzierung Ihres Vorhabens geht.

Unerwarteter Geldsegen für Ihre energetische Modernisierung!

Klaus Kirschbaum

Wüstenrot Service-Center

Fürstenrieder Str. 67 80868 München  Telefon 089 / 589 589 05

Telefax 07141 / 167 313 49

klaus.kirschbaum@wuestenrot .de 

Nehmen Sie auch mit uns ggflls. Kontakt auf unter e-mail :L@ndauer.de  oder Tel.: 089/28809262

Hydraulischer Abgleich

Der Begriff hydraulischer Abgleich wird im Allgemeinen im Bereich der Warmwasserheizungsanlagen verwendet, gilt aber auch Trinkwasserverteilung. Der Hydraulische Abgleich ist ein Verfahren  mit dem innerhalb einer  jeder Heizkörper bzw. Heizkreis bei einer bestimmten Vorlauftemoperatur der Heizungsanlage genau mit der benötigten Wärmemenge versorgt wird, die benötigt wird, um die für die einzelnen Räume gewünschte Raumtemperatur zu erreichen. Das wird durch genaue Planung und Einstellung der Anlage erreicht. Auch ein hydraulischer Abgleich nachträglich ist möglich, wenn die dafür erforderlichen Armaturen im Rohrnetz vorhanden sind z.B. voreinstellbare Thermostatventile oder Strangregulierventile.

Es ergeben sich vielfältige Vorteile: Die Anlage kann mit optimalem Anlagendruck und damit mit optimal niedriger Volumenmenge betrieben werden. Daraus resultieren niedrigere niedrigere Energie- und Betriebskosten.Für eine Förderung der Heizungsmodernisierung durch die  diversen Programme der KfW zur Nutzung erneuerbarer Energien  ist der hydraulische Abgleich eine Voraussetzung.

Hinweis für fehlenden hydraulischen Abgleich Heizkörper werden

nicht warm, während andere Anlagenteile überversorgt sind. Heizkörperventile geben Geräusche ab. Differenzdruck zu groß.

Die Heizungsanlage wird mit zu hohen Temperaturen betrieben, um die Unterversorgung auf diesem Wege auszugleichen.

Es werden Pumpen mit zu hoher Leistung eingesetzt, die sowohl in der Anschaffung als auch im Betrieb zu hohe Kosten verursachen.

Der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers verschlechtert sich, da die Anlage mit zu hohen Temperaturen und stark schwankenden Volumenströmen betrieben wird.

Aus dem nicht optimalen Betriebsverhalten resultiert ein erheblicher Mehrverbrauch an Strom- und Heizungsenergie. Die ENEV (Enegrieeinsparverordnung) schreibt daher den hydraulischen Abgleich für zu erstellende oder zu sanierende Anlagen vor.

Seit dem 1. April 2004 gilt in Deutschland die DIN EN 12831 (Juni 2003). Danach ist eine fachgerechte Planung mit Heizlast-, Rohrnetz-, und Heizflächenberechnung von einem Planer erforderlich. Aus der Planung ergeben sich Wärmebedarf undVolumenströme. In Deutschland sind Handwerker, die ihr Werk im Sinne der Verbände vollständig ausführen möchten, nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C verpflichtet, Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen.

Ein hydraulischer Abgleich ist erreicht, wenn alle parallelen Systeme (etwa Heizkörper an einem Strang oder Wohnungen in einem Gebäude) jeweils den gleichen hydraulischen Widerstand besitzen. Praktisch ist das jedoch nur bei gleichbleibenden Bedingungen möglich. Zum Beispiel darf die Pumpenfördermenge nicht schwanken oder einzelne Heizkörper dürfen nicht geschlossen werden. In der Praxis ist das nicht möglich. Deshalb erfolgt der hydraulische Abgleich für den kritischsten Zustand: der maximalen Heizlast, bei der alle Heizflächen durchströmt werden.

Um Heizkörper voreinzustellen, werden entweder Thermostatventile mit einstellbaren kV-Kegel  eingesetzt, und der berechnete Wert eingestellt oder durch einstellbare Rücklaufverschraubungen reguliert. Es können auch Heizkörperventile mit integriertem Volumenstromregler eingesetzt werden. Bei diesen Ventilen wird der für den Heizkörper maximal erforderliche Volumenstrom einmalig eingestellt. Danach wird der Thermostat auf dem Ventil montiert. Der Thermostat regelt jetzt nur noch im Bereich von Null bis zum voreingestellten Volumenstrom. Eine so ausgerüstete Anlage arbeitet zu jeder Zeit stabil, da die Einflüsse anderer Anlagenteile keine Rückwirkungen auf den Heizkörper haben. Es muss nur dafür gesorgt werden, dass am Heizkörper ein ausreichender Differenzdruck ansteht.

Hydraulischer Abgleich in Warmwasserzirkulationsnetzen

Für erwärmtes Trinkwasser wird ein Zirkulationsnetz verlegt, das über eine rückführende Leitung die Temperaturen bis zum letzten Verbraucher aufrechterhält. In Großanlagen ist es daher erforderlich, dieses Rohrnetz  abzugleichen. Die Zirkulationspumpe in der rückführenden Leitung kann erheblich  wirtschaftlicher laufen und Strom sparen sowie Legionellenproblematik leicter lösen  Das Arbeitsblatte  DVGW  gibt Aufschluss über die richtige Bemessung der entsprechenden Leitungsdimension. Hier wird der Begriff „Großanlage“ für den Bereich der Warmwasserbereitung auch spezifiziert: Somit sind Kleinanlagen im Sinne des Arbeitsblatts nur in Gebäuden mit 1 WE (WE = Wohneinheiten) bzw. 2 WE, wenn der Eigentümer mit im Haus wohnt, als solche zu betrachten. Ferner spielen Inhalt des Warmwasserbereiters  und der Rohrinhalt der verbauten Installation eine wichtige Rolle. Beträgt das Nennvolumen des WWB 400 Liter oder mehr, wird automatisch von einer Großanlage gesprochen. Ebenso darf eine als Kleinanlage definierte Installation nicht mehr als 3 Liter Rohrinhalt im Warmwasserbereich aufweisen.

Wichtigster Unterschied zu den Klein- und Großanlagen besteht in den Betriebstemperaturen. Ein Warmwassernetz in Großanlagen ist immer mit mindestens 60 °C zu betreiben, eine Auskühlung bis zum Wiedereintritt der Zirkulation in den WWB darf nicht mehr als  5°C  betragen. In Kleinanlagen darf der Warmwasserbereiter mit 50 °C betrieben werden, aber auch hier wegen der Legionellenproblematik 60 °C empfohlen.

Trinkwasserverordnung

 

Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV 

Ing. Herbert Landauer Sanitär München

Neben den Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt kommt auf die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern auch eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen zu. Auch hier sind wieder nurGroßanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit Trinkwassererwärmernmit einem Inhalt  ≥ 400 l oder einem Inhalt ≥ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligenWasserentnahmestelle) betroffen. Entscheidend ist für die Untersuchungspflichten zudem, dass sich in den Anlagen Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, da es nur auf diesem Wege zu einer Übertragung der von Legionellen verursachten Legionärskrankheit (einer schweren und potenziell tödlich verlaufenden Form der Lungenentzündung) kommen kann.Die Untersuchung muss grundsätzlich jährlich erfolgen. Sollte in drei aufeinanderfolgenden Jahren jedoch kein Legionellenbefall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt das Prüfungsintervall verlängern. Für die Untersuchungmüssen geeignete Probeentnahmestellen (bspw. Wasserhähne oder Duschbrausen) zur Verfügung gehalten werden. Da für die Probeentnahmen die Wohnungen der Mieter betreten werden müssen, sollten diese über den Termin rechtzeitig informiert werden. Eine Kopie der Ergebnisse muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt übersandt werden. Zudem muss der Eigentümer die Ergebnisse zehn Jahre lang aufbewahren. Die Untersuchung darf nur von einem auf einer Liste des Landes aufgeführten Unternehmen durchgeführt werden. Diese Listen der zugelassenen Unternehmen sollten bei den Gesundheitsämtern erhältlich sein.

Achtung: Wer als betroffener Vermieter eine solche Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Kopie der Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersandt wird oder die Ergebnisse nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Hinweis: Die Untersuchung wird bei einem Haus mit 8 Parteien voraussichtlich etwa 200 Euro kosten. Diese Kosten können als Kosten des Betriebs der zentrale 3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwV Eigentümer von Gebäuden mit einer  Trinkwasserverteilungsanlage müssen grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Das Gleiche gilt für „außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.“ Sollte festgestellt werden, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen oder durchführen lassen und das Gesundheitsamt hiervon unverzüglich unterrichten. Achtung: Wer als betroffener Eigentümer das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über die ggf. ergriffenen Aufklärungs- oder Abhilfemaßnahmen unterrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Sollten Vermieter von Gebäuden mit einer  Trinkwasserverteilungsanlage – unabhängig von deren Größe –Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen alle verwendeten Aufbereitungsstoffe den Mietern einmal jährlich schriftlich bekannt gegeben werden. Statt der schriftlichen Bekanntgabe können die Informationen auch an geeigneter Stelle ausgehängt werden. Schließlich müssen die Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Diese Aufzeichnungen müssen den Mietern sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Achtung: Wer als betroffener Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt oder die Aufzeichnungen nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält oder den Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig seinen Mietern bekannt gibt, begeht eine

Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwV

Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – sofern sie der Untersuchungspflicht nach

§14 der TrinkwV unterliegen oder das Gesundheitsamt im Einzelfall Untersuchungen angeordnet hat – müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen übermitteln. Zudem müssen ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden. Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden. Hierbei kann der Vermieter wiederum auf einen Aushang an geeigneter Stelle zurückgreifen.

Achtung: Wer als betroffener Vermieter das Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht oder seine Mieter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über vorhandene Bleileitungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Achtung: Wer als Vermieter – unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage im Gebäude – vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt oder diesen zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat. Diese kann gemäß § 75 Infektionsschutzgesetz bei vorsätzlichem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und bei fahrlässigem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Einrohrheizung

Kostenfalle Einrohrheizung: “Klima sucht Schutz” informiert
Einrohrheizungen verursachen 20 Prozent höhere Heiz- und 70 Prozent höhere Stromkosten
Noch 1.500.000 Anlagen in Deutschland

Klima sucht Schutz

Berlin (ots) – Einrohrheizungen verursachen in einem durchschnittlichen Einfamilienhaus jährlich um 300 Euro höhere Kosten bei der Gas- oder Ölrechnung plus weitere 50 bis 60 Euro Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe. Installiert wurden die ineffizienten Heizsysteme zumeist zwischen 1975 und 1985 – in Ost- wie Westdeutschland. Bis heute arbeiten hierzulande ca. 1.500.000 Einrohrheizanlagen, die im Gegensatz zum Zweirohrsystem kein separates Rohr für den Rücklauf des Heizwassers haben. Was Verbraucher gegen die hohen Heizkosten ihrer Einrohranlage tun können, erfahren sie in einem neuen Beratungs- und Informationsangebot der vom Bundesumweltministerium geförderten Kampagne “Klima sucht Schutz” auf www.klima-sucht-schutz.de .

Einrohrsysteme effizienter machen: Ratgeber helfen online

“Im Einrohrsystem hängen alle Heizkörper am gleichen Strang und beeinflussen sich gegenseitig, daher sind sie schlecht zu regulieren”, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin der gemeinnützigen co2online GmbH, Trägerin der Klimaschutzkampagne. “Außerdem verbraucht das System unnötig viel Energie, ein Nachteil für den Klimaschutz. Allein die Heizungspumpen benötigen bis zu 70 Prozent mehr Strom, da sie immer mit maximaler Leistung arbeiten, auch wenn die Heizung nicht voll aufgedreht sind – was in 96 Prozent der Heizperiode der Fall ist.”

Mit einem speziellen hydraulischen Abgleich und mit moderner Regelungstechnik kann jedoch auch eine Einrohranlage effizienter arbeiten, ohne dass die gesamte Anlage ausgetauscht werden muss. Der interaktive Ratgeber “Heizkosten im Altbau” und der Modernisierungsratgeber bieten ab sofort Beratungsmöglichkeiten zum Heizungsrohrsystem auf www.klima-sucht-schutz.de . Über die Technik von Einrohrheizungen und über mögliche Effizienzmaßnahmen informiert außerdem ein Themenspezial auf der Kampagnenwebsite.

Neue Webseite

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Wir haben endlich unsere neue Webseite online. Die gewohnte und bekannte Adresse www.ndauer.de bleibt erhalten.

Unsere neuen Funktionen wie das Teilen interessanter Seiten und Artikel über unsere neuen Knöpfe mit ihren Bekannten. Wir würden Sie bitten auch Ihren Kommentar zu unseren Neuigkeiten hinterlassen.

Ihr Landauer Team